Freie Waldorfschule Trier

„Das Kind in Ehrfurcht aufnehmen, in Liebe erziehen und in Freiheit entlassen.“ Rudolf Steiner

S A T Z U N G           Hier auch als PDF

  für den Arbeits- und Förderkreis für Waldorfpädagogik e.V.

I. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeits- und Förderkreis für Waldorfpädagogik e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Wittlich VR 1574 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

II. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege zeitgemäßer Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Er begründet und unterhält dazu eine Freie Schule mit Kindergarten und betrachtet deren Betrieb als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Durch die geistige, rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung dieser Einrichtung will er einen Beitrag zu einem freien, sich durch Selbstbestimmung und Selbstverwaltung ordnenden Bildungswesen leisten. Der Verein vertritt diese Einrichtungen rechtlich.
  2. Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Wohlfahrtzwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977. Weitere Aufgaben des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Zi. 1 AO für wissenschaftliche Aufgaben und Forschungsaufgaben des Bundes der Freien Waldorfschulen oder ihm verbundener Einrichtungen, insbesondere für die Finanzierung der Lehrerbildung für Waldorfschulen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Verwendung der Einnahmen

  1. Mittel des Vereins dürfen für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten im Falle eines Ausscheidens oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

IV. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

V. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder
    1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Es ist erwünscht, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgaben und Ehrenämter übernimmt.
    2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die im Bestehen des Vereins etwas Berechtigtes erkennt und zur Lösung der Vereinsaufgaben durch freiwillige Beiträge mitzuhelfen gewillt ist.
    3. Bei Aufnahme eines Kindes in eine vom Vereinszweck umfasste und vom Verein geförderte Einrichtung stellt mindestens ein Erziehungsberechtigter den Antrag auf Zulassung als Mitglied.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages braucht er nicht zu begründen.
    2. Die Lehrer / Lehrerinnen und die Erzieher / Erzieherinnen der Kindergärten werden Mitglied mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit für eine vom Vereinszweck umfasste und vom Verein geförderte Einrichtung.
    3. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Antrag beim Vorstand erworben und von diesem bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Freiwilliger Austritt
    3. Ausschluss
    4. Bei Lehrer / Lehrerinnen, Erzieher / Erzieherinnen und sonstigen Mitarbeitern durch Beendigung des Anstellungsvertrages
    5. Beim Ausscheiden des letzten Kindes aus einer vom Vereinzweck umfassten und vom Verein geförderten Einrichtung wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine fördernde um.
  4. Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird wirksam nach Ablauf des auf den Eingang des Antrages folgenden Monats.
  5. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.

VI. Schulstruktur

  1. Gemäss der Schulstruktur gliedert sich die Leitung der Freien Waldorfschule Trier und der Kindertagesstätte in Trier sich in fünf Ressorts.

a.       Personal (PR),

b.      Schulorganisation (Tagesgeschäft und Pädagogik) (SR),

c.       Entwicklung (ER),

d.      Finanzen (FR)

e.       KiTa (KT).

  1. Die Leitung sowie jedes ihrer Ressorts hat eine eigene Geschäftsordnung. Die stimmberechtigten Mitglieder der Leitung agieren gemeinsam in der Rolle des Vorstands.
  2. Der Leitung gehören die stimmberechtigten Ressortleitungen sowie die nicht stimmberechtigte Geschäftsführung und KiTa-Leitung an.

Die Besetzung der Ressorts wird in der Geschäftsordnung “Leitung” festgelegt.

Die Leitung besteht aus 16 Personen, der Vorstand jedoch aus mindestens 7 und bis zu 14 Personen.

VII. Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

a.       Die Mitgliederversammlung

b.      Der Vorstand

Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter

Von den jeweiligen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und (oder) Protokollführer zu unterschreiben.

VIII. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung sollte möglichst innerhalb der ersten 3 Monate eines Geschäftsjahres, muss aber spätestens vor Ablauf des 9. Monats vom Vorstand einberufen werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht über das Geschäftjahr entgegen.
    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel oder 40 Mitglieder des Vereins dies verlangen. Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich gestellt werden.
    3. Die Mitglieder sind zu einer Mitgliederversammlung per E-Mail mit mindestens 3-wöchiger Frist zu laden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail an die vom einzelnen Mitglied zuletzt schriftlich bekanntgegebenen E-Mail-Adresse versandt wird. Weiterhin wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Homepage der Schule und der KiTa bekannt gegeben.
    4. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Mit der Einladung zur ordentlichen Jahresversammlung soll zugleich bekanntgegeben werden, wo die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr eingesehen werden kann. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Die Anträge werden in der Woche vor der Mitgliederversammlung in einem Mitteilungsblatt veröffentlicht.
    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
    6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der Anzahl von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
    8. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere fachkundige Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie prüfen die Vereinsrechnung und berichten der Mitgliederversammlung. Kassenprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
    9. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.
    10. Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes.

    IX. Vorstand

    1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand bildet sich aus den Ressortleitungen.
    3. Grundsätzlich werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind jeweils die ordentlichen Mitglieder.
    4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie endet, wenn ein neuer Vorstand bestellt ist und das Amt übernommen hat.
    5. Ein Mitglied des Vorstandes scheidet dann aus, wenn es mit zwei Dritteln der Stimmen des Vorstandes abgewählt wird und zugleich ein neues Mitglied mit zwei Dritteln der Stimmen des Vorstandes gewählt ist und die Wahl angenommen hat.
    6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.
    7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung „Leitung“. Die Geschäftsordnung enthält einen Geschäftsverteilungsplan. Ebenso werden die Aufgaben und die Vertretungsvollmachten des Geschäftsführers festgelegt.

    X. Einkünfte des Vereins

    Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe eines Mindestbeitrages (Pflichtbeiträge). Der Vorstand gibt den Mitgliedern nach Erwägung der wirtschaftlichen Lage einen Beitragssatz an. Dieser Beitragssatz wird regelmäßig den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.

    XI. Auflösung des Vereins

    Der Verein kann in einer Mitgliederversammlung nur durch einstimmigen Beschluss der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

    XII. Vermögen

    1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den „Bund der Freien Waldorfschulen e.V.“, Stuttgart, oder an dessen gemeinnützige Nachfolgeorganisation. Diese haben es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
    2. Beschlüsse über künftige Verwendungen des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der Finanz- und Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.

    XIII. Schlussbestimmungen

      1. Die vorliegende Satzung soll zu gegebener Zeit den Erfordernissen der Entwicklung des Vereinslebens und den in § 2 angestrebten Zielen angepasst werden.
      2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer Verwaltungsbehörde angeregt werden, und die die Grundlage dieser Satzung nicht berühren, allein zu beschließen und durchzuführen. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
      3. DieSatzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 11.12.1976 einstimmig beschlossen und am 02. März 1979, am 08. Juni 1983, am 05. April 1984, am 18. November 1997, am 25.01.2011, am16.09.2019und am 10.03.2020 geändert.
      4. Die Eintragung in das Vereinregister beim Amtsgericht Trier erfolgte unter Nr. 1574 A am 07. Januar 1977.
      5. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte erstmals durch Bescheid des Finanzamtes Trier vom 19.01.1977 (Aktenzeichen II/3 GEM L.Nr. 150) und zuletzt mit Bescheid vom 08.06.2018.

      Wahlordnung für die Wahl zum Vorstand

      Kandidaturen sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Jedes ordentliche Mitglied ist vorschlagsberechtigt. Eigenkandidaturen sind möglich.

      Der Vorschlag muss den Namen des Bewerbers und seine Einverständniserklärung enthalten.

      Zur Vorbereitung der Wahl kann sich ein Wahlgremium bilden. In diesem Gremium sollten jeweils 2 Vertreter der Elternschaft der Schule, der Elternschaft des Kindergartens, des Vorstands, des Schulkollegiums und 1 Mitglied des Kindergartenkollegiums vertreten sein. Dieses Gremium konstituiert sich auf Wunsch eines der entsendenden Organe. Das Gremium sammelt die Kandidaturen und erarbeitet einen Wahlvorschlag für eine Blockwahl. Alle Kandidaten stehen zur Wahl und werden den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

      Tritt das Gremium nicht zusammen, obliegt die Annahme und Bekanntgabe der Kandidaturen dem amtierenden Vorstand.

      Eine Blockwahl der Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Schulkollegium kann erfolgen.

      Jede Kandidatin und jeder Kandidat erhält die Möglichkeit, sich der Mitgliederversammlung persönlich vorzustellen.

      Stimmberechtigt sind nur die erschienenen Mitglieder.

      Der Mitgliederversammlung werden vorbereitete Stimmzettel mit dem Wahlvorschlag ausgehändigt. Dieser umfasst die Namen der einzeln wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und ggf. den als solchen gekennzeichneten Kandidatenblock mit den darin enthaltenen Kandidatinnen und Kandidaten.

      Die Stimmenanzahl eines Mitglieds entspricht der Anzahl der einzeln zu wählenden Vorstandsmitglieder zuzüglich einer Stimme für einen zur Wahl stehenden Kandidatenblock.

      Pro Kandidatin oder Kandidat bzw. Kandidatenblock kann nur eine Stimme abgegeben werden.

      Die Wahl ist geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig offene Abstimmung.

      Gewählt sind die einzeln wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten, die im Rahmen der in der Geschäftsordnung „Leitung“ festgelegten Maximalzahl pro Ressort die meisten, jedoch mindestens 20% der stimmberechtigten Stimmen erhalten haben.

      Gewählt ist ein Kandidatenblock, wenn er die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen erhalten hat.

      Wird die Mindestzahl für den Vorstand nicht erreicht, findet auf einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung eine weitere Wahl statt.